Overview
7. Aufnahme des Kindes
Grundsätzlich können die Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht in der Einrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme von Kindern erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Über die Aufnahme entscheidet der Träger nach den, im geschäftsführenden Ausschuss, vereinbarten Grundsätzen eigenverantwortlich. Ebenfalls über die Aufnahme von Kindern anderer Altersstufen (unter 1-Jährige) entscheidet der Träger. Die Entscheidung wird den Personensorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt.
Die Aufnahme eines Kindes erfolgt in der Regel zum 1. 8. eines Jahres (Beginn des Kindertagesstättenjahres), im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Die endgültige Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Gültigkeit des Betreuungsvertrags werden die Unterschriften aller Personensorgeberechtigen benötigt.
Kinder mit Behinderungen können nach den gesetzlichen Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Einrichtung die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen bieten. Personensorgeberechtigten des behinderten Kindes, der Träger und das Mitarbeitenden-Team müssen der Auffassung sein, dass das Kind seinen Bedürfnissen entsprechend in der Tageseinrichtung betreut und gebildet werden kann.
Mit dem Betreuungsvertrag akzeptieren die Vertragsschließenden:
- die Betreuungsform
- die Allgemeinen Benutzungsregelungen
- die Entgeltregelung
- die Höhe des Elternbeitrages
- die Konzeption
- evtl. vereinbarte Zusatzregelungen
- Auszüge aus dem Infektionsschutzgesetz
- Bring- und Abholzeiten
Spätestens bei der Aufnahme des Kindes sind der Leitung vorzulegen:
- Der unterschriebene Betreuungsvertrag (dreifache Ausfertigung)
- Einzugsermächtigung
- Allgemeine Einverständniserklärung
- Einverständnis Bilddokumentation
- Einverständnis zur Datenweitergabe
- Notfallkontakte
- Abholberechtigte
- Belehrungsbogen Infektionsschutz
- Nachweis Masernschutzimpfung
- Schweigepflicht in der Eingewöhnung