Teamwork with parents
Die Eltern
Wir und die Eltern sind Erziehungs- und Bildungspartner.
Wir begegnen uns wertschätzend, respektvoll und zugewandt.
Wir respektieren jede Familienkonstellation.
Wir erkennen Eltern als Spezialisten ihres Kindes an.
Wir arbeiten familienunterstützend und -begleitend.
Wir freuen uns über Interesse und Mitwirkung der Eltern.
Erziehungspartnerschaft
Unter Erziehungspartnerschaft verstehen wir einen wechselseitigen, regelmäßigen Kommunikationsprozess zwischen Eltern und Erzieher*innen, der gegenseitiges Vertrauen und Respekt voraussetzt. Dabei geht es darum, dass man sich über die Tagesstruktur des Kindes, Erziehungsvorstellung und -praktiken austauscht, um gemeinsam ähnliche pädagogische Ziele zum Wohl des Kindes zu verfolgen.
Erziehungspartnerschaft bedeutet aber nicht nur den Austausch von Informationen über das Verhalten, die Entwicklung und Erziehung des Kindes in der Einrichtung oder im Elternhaus, sondern meint viel mehr, dass Familie und Kindertageseinrichtung versuchen, ihre Erziehungsziele, -methoden und -bemühungen aufeinander abzustimmen, um den Erziehungsprozess des Kindes gemeinsam zu gestalten. Eltern und Erzieher*innen ergänzen und unterstützen sich in der Erziehung des Kindes. Wir möchten vor allem dann mit den Eltern kooperieren, wenn es gilt, Probleme mit dem jeweiligen Kind zu bewältigen oder ihm zu helfen, bestimmte Schwierigkeiten zu meistern. Dabei ist uns immer bewusst, dass die Eltern die Hauptverantwortung für ihre Kinder tragen.
Pflegen Eltern und Erzieher*innen einen positiven Umgang miteinander, wirkt sich dieser positiv auf das Kind aus; es fasst schneller Vertrauen, investiert in die zwischenmenschlichen Beziehungen zu Erzieher*innen.
§10 KiBiz – Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.
(2) Die Eltern, der die Einrichtung besuchenden Kinder, bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von der Leitung der Kindertageseinrichtung bis spätestens Ende September einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt. In der Elternversammlung informiert die Leitung über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden.
(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine andere Regelung getroffen wurde.
(4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.
(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemein üblicher Teuerungsraten handelt.
(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich.
Beschwerdemanagement
Positive wie negative Kritik ist für uns immer ein Zeichen, dass sich Menschen mit unserer Einrichtung und unserer Arbeit auseinandersetzen und wir nehmen sie zum Anlass, darüber zu sprechen und uns stetig zu verbessern. Wichtig ist uns dabei aber immer eine wertschätzende Haltung! Daher haben Eltern die Möglichkeit, ihre Wünsche und Beschwerden bei jeder/jedem Erzieher*in und der Leitung zu äußern.
Weitere Möglichkeiten, seine (Un-) Zufriedenheit zu äußern bieten wir:
- in Tür- und Angelgesprächen
- zu terminierten Gesprächen
- m Rahmen des jährlichen Entwicklungsgespräches
- im Rahmen der Elternvollversammlung
- im Fragebogen zur Elternzufriedenheit
Sehr viel lieber ist uns jedoch das direkte und vor allem zeitnahe Gespräch, denn meistens lassen sich Konflikte dadurch lösen.
Eingehende Beschwerden werden im Rahmen des Qualitätsmanagements professionell, nach einem vorgegebenen Prozess zeitnah bearbeitet.