Kindertagesstätte Jahnstraße

U3 Ü3

Address
Kindertagesstätte Jahnstraße
Jahnstr. 5
75382 Althengstett
Funding authority
Gemeinde Althengstett
Simmozheimer Str. 16
75382 Althengstett
https://familienzentrum-althengstett.de/kindertageseinrichtungen/
07051 930067
Opening times7:30 AM - 1:30 PM o'clock
Extras Parents center

Current information

Introduction/specifics

Kindertagesstätte Jahnstraße Althengstett
Jahnstraße 5
75382 Althengstett
Leitung: Frau Binczik
Stellvertretende Leitung: Frau Walz
Tel.: 07051 930067
kiga.jahnstrasse@althengstett.de

Betreuung für Kinder ab 2,9 bzw. 3 Jahre:

Verlängerte Öffnungszeiten
7.30 Uhr – 13.30 Uhr

Elternbeitrag         monatlich

mit 1. Kind              120 Euro
mit 2. Kinder             90 Euro
mit 3. Kinder             60 Euro
mit 4. Kinder             28 Euro

Betreuung für Kinder zwischen 1 und 3 Jahre:

Verlängerte Öffnungszeiten
7.30 Uhr bis 13.30 Uhr

Der Beitrag U3 ist einkommensabhängig.

Eltern bekommen hierzu Auskunft bei der Gemeinde Althengstett von Frau Krebser.
Telefon: 07051-1684 829

Care providers are responsible for all profile content. (State: 29/09/2023 09:06:02)

Offered care types at Mar 29, 2024:

Kind of care
 Krippe Ganztagsbetreuung
 Krippe verlängerte Öffnungszeit
 Mix-Betreuung RG/VÖ

Overview

Richtlinien des Sozialministeriums und des Kultus- ministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und die ärztliche Impfberatung nach § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes

vom 19. Januar 2018 - AZ. 5423.1/7 (GABl. S. 184)

  1. Allgemeines

 

Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ein- malig ärztlich untersucht werden. Kindertageseinrichtungen sind gemäß

§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen.

Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch der Kindertageseinrichtung medizinische Bedenken entgegenstehen.

Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere auf den Stand der körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten des Verhaltens erstrecken. Ärztliche Untersuchungen in diesem Sinne sind auch die Früherkennungsuntersuchungen U3 bis U9 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 – BAnz AT 18.08.2016 B1 –, zuletzt geändert am 18. Mai 2017 – BAnz AT 24.07.2017 B2 –) nach § 26 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:

U3: vierte bis fünfte Lebenswoche, U4: dritter bis vierter Lebensmonat,

U5: sechster bis siebter Lebensmonat, U6: zehnter bis zwölfter Lebensmonat, U7: 21. bis 24. Lebensmonat,

U7a: 34. bis 36. Lebensmonat,

U8:  46. bis 48. Lebensmonat,

U9:  60. bis 64. Lebensmonat.

Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung durchgeführt worden sein.

Vor der Erstaufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung hat zusätzlich eine ärztliche Impfberatung der Personensorgeberechtigten bezüglich eines vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes zu erfolgen.

Zweck der ärztlichen Impfberatung ist es, dem Impfschutz von Kindern

in Kindertageseinrichtungen ein besonderes Augenmerk zu schenken und zu einem altersgemäßen Impfschutz beizutragen.

Die ärztliche Impfberatung hat zeitnah vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung zu erfolgen.

 

Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und die ärztliche Impfberatung


Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten dem Träger der Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und die durchgeführte Impfberatung auszuhändigen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob gegen die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung medizinische Bedenken bestehen oder dass bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes, sofern eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Personensorgeberechtigten vorliegt, die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes in Kindertagesbetreuung mit Fachkräften der Kindertageseinrichtung geklärt werden. Die Bescheinigung muss darüber hinaus den Nachweis enthalten, dass eine Impfberatung bezüglich eines vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes erfolgt ist.

Für die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und die durchgeführte Impfberatung ist der Vordruck nach dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden.

 

    1. Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten bei der Anmeldung darauf hinzuweisen, dass das Kind vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich untersucht werden muss sowie eine ärztliche Impfberatung stattfinden muss. Hierzu lässt er den Personen- sorgeberechtigten einen Vordruck der ärztlichen Bescheinigung nach dem als Anlage beigefügten Muster zukommen und kontrolliert die Vorlage der ausgefüllten Bescheinigung durch die Personensorgeberechtigten.
    2. Wenn der Nachweis über eine ärztliche Impfberatung nicht erbracht wurde, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet undübermittelt dem

Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden

 


Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder

 

Die Arbeit in unseren Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach der folgenden Ordnung, die Sie mit Abschluss des Aufnahmeantrages anerkennen, und den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen mit den hierzu erlassenen staatlichen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen. Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg vom 01. Dezember 2015 (GBl. S.1040,1044) werden Einrichtungen geführt als

Kindergärten (für Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt)

Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (z.B. für Kinder vom 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder bis zum 12. Lebensjahr)

Einrichtungen mit integrativen Gruppen, in denen auch Kinder mit Behinderung betreut werden

Einrichtungen der Kleinkindbetreuung (Kinderkrippen)

Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und Einrichtungen mit integrativen Gruppen sind insbesondere:

Halbtagsgruppen

Regelgruppen (vor- und nachmittags geöffnet)

Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (ununterbrochen mind. 6 Std.)

Ganztagsgruppen´

 

 

    1. In die Einrichtung können Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und in Einrichtungen mit einer erweiterten Altersmischung jüngere und ältere Kinder oder in Horten (Schulkinder) aufgenommen werden, soweit das notwendige Personal und Plätze vorhanden sind.

Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres, es sei denn die Personensorge- berechtigten und der Träger vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungs- verhältnisses. Dafür melden die Personensorgeberechtigten bis zu dem vom Träger mitgeteilten Zeitpunkt ihren Bedarf an einer Anschlussbetreuung in der Einrichtung. Die Vereinbarung über die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses wird dem Aufnahmevertrag unverzüglich nach Abschluss beigefügt (Anhang 6).

Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses kann bis zu dem Werktag vereinbart werden, welcher dem Tag vor der Einschulung vorausgeht (Anhang 7).

Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schul- besuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung eines Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Einrichtung.

    1. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
    2. Die Gemeinde Althengstett legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen nach Anhörung des Elternbeirates die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest.
    3. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung (Anhang 2).
    4. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anhang 3) und nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrages.
    5. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

 


Besuch - Öffnungszeiten - Schließungszeiten – Ferien

 

    1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
    2. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleitung oder Leitung zu benachrichtigen. Bei Ganztagesbetreuung ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich.
    3. Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Die Gemeinde Althengstett vorbehalten.

Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der in Anhang 5 vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.

    1. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien in der Einrichtung.
    2. Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt.
    3. Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

 

 


  1. Elternbeitrag

 

    1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld erhoben. Der Beitrag wird in zwölf Monatsbeiträgen bei einem gleich hohen Jahresgesamtbeitrag erhoben. Die Beiträge sind jeweils am 15. des Monats zu zahlen. Eine Änderung des Elternbeitrags/Essensgeldes, auch die Umstellung auf ein anderes Beitragssystem bzw. die Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen, bleibt dem Träger vorbehalten.
    2. Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen (Anhang 8). Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien der Einrichtung beginnen. Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorausgeht. Bei Schuleintritt während des Kindergartenjahres ist der Elternbeitrag bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu bezahlen.

Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt/Sozialamt/ gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz/Sozialgesetzbuch XII) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag in begründeten Fällen vom der Gemeinde Althengstett ermäßigt werden.

 

 

Aufsicht

 

    1. Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
    2. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger (ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
    3. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (Anhang 9a).

Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personen- sorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

    1. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

 

Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personen- sorgeberechtigten besuchen.

 

Kündigung

 

    1. Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Diese Kündigung muss auch erfolgen, wenn das Kind während des Kindergartenjahres in die Schule eintritt.
    2. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt (siehe Ziff. 3.2). Der Kinder- gartenträger ist vom Schuleintritt jedoch rechtzeitig zu informieren.
    3. Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen.

Kündigungsgründe können u. a. sein:

      1. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammen- hängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
      2. die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
      3. ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung,

nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

Versicherungen

 

Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII)

auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung,

während des Aufenthaltes in der Einrichtung,

während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen: Anhang 9c).

Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird den Eltern empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.

Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.

 

Regelung in Krankheitsfällen

 

Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren.

Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn

es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z.B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr, eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis, es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist,

es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm- Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Die Gemeinde Althengstett eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. (Anhang 10)

Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u.ä. sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten.

In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorge- berechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen verabreicht.

Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

 

Care providers are responsible for all profile content. (State: 29/09/2023 09:06:02)

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