Kindertagesstätte Fronäckerstraße

Ü3 U3

Address
Kindertagesstätte Fronäckerstraße
Fronäckerstr. 4
75382 Althengstett
Funding authority
Gemeinde Althengstett
Simmozheimer Str. 16
75382 Althengstett
kita.fronaeckerstrasse@althengstett.de
https://familienzentrum-althengstett.de/kindertageseinrichtungen/
07051 930062 (Frau Bitner)
Opening times7:30 AM - 1:30 PM o'clock
Extras Parents center

Current information

Introduction/specifics

 

 

 

 

 

 

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Offered care types at Dec 23, 2024:

Kind of care
 30 h

Overview

Satzung über die Nutzung

der Kindertagesstätten der

Gemeinde Althengstett;

 

Aufgrund von § 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der §§ 22, 24, 90 und 97a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit §§ 1 und 6 des Kindertagesbetreuungsgesetz  für Baden-Württemberg – KiTaG hat der Gemeinderat am 23.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung - Nutzungsordnung

 

  1. Die Gemeinde Althengstett betreibt ihre Kindertageseinrichtungen nach §§ 22, 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII sowie § 1 des Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG als öffentliche Einrichtungen.

 

  1. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für deren Nutzung Betreuungsgebühren (Elternbeiträge) nach dieser Satzung (siehe Anlage) erhoben.

 

  1. Die Gemeinde Althengstett orientiert sich für die Nutzung ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen am Anmeldeheft des Evangelischen Landes-verbandes Stuttgart „Tageseinrichtungen für Kinder“ mit der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden „Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder“.

 

 

§ 2

Nutzungsgebühren

 

  1. Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den kommunalen

Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Althengstett werden Nutzungs-gebühren (Elternbeiträge) erhoben.

 

  1. Bei der Inanspruchnahme des Verpflegungsangebotes (Ganztagesbetreuung) werden die Kosten direkt mit dem jeweiligen Anbieter abgerechnet.

 

  1. Die Nutzungsgebühren werden erhoben, gleichgültig, ob die angemeldeten Kinder im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) die Einrichtung tatsächlich besuchen oder nicht. Da die Gebühr eine Beteiligung der Personen-sorgeberechtigten* an den gesamten Betriebskosten der kommunalen Kindertageseinrichtungen darstellt, ist die Gebühr auch für die Kita- Ferien und bei behördlicher Schließung von weniger als einem Monat zu bezahlen.

 

  1. Die Nutzungsgebühren werden für 12 Kalendermonate je Kind, das einen Betreuungsplatz belegt, erhoben und abhängig von Art und Umfang des Betreuungsangebotes bemessen. (siehe Anlage zu dieser Satzung).

 

  1. Die Gebührenpflicht entsteht ab Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wurde. Die Gebühren werden per Lastschrift eingezogen.

 

  1. Wird die fest gebuchte Betreuungszeit überzogen, so wird je nach Betreuungsart pro angefangene ¼ Stunde ein Betrag, der dem Aufwand für eine kostenddeckende Betreuungsstunde entspricht, verlangt. Dieser Betrag wird mit einer späteren Beitragsabrechnung eingezogen.

 

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind

 

  1. die Personensorgeberechtigte/n, in deren Haushalt das Kind (mit Hauptwohnsitz) lebt, das den Betreuungsplatz in Anspruch nimmt.

 

  1. Kinder von Personensorgeberechtigten, die in der Gemeinde Althengstett einer Berufstätigkeit nachgehen.

 

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 4

Anmeldung

 

  1. Die Anmeldung des Kindes erfolgt über das Anmeldeportal „Little Bird“.

 

  1. Ein Wechsel des Betreuungsangebotes während des laufenden Kitajahres kann nur einmalig schriftlich bei der jeweiligen Einrichtungsleitung mit einem zeitlichen Vorlauf von vier Wochen beantragt werden. Die Zusage erfolgt vorbehaltlich der jeweiligen Kapazitäten.

 

§ 5

 Aufnahme

 

  1. Zur Aufnahme des Kindes sind sämtliche Unterlagen und Erklärungen der Einrichtungsleitung vor dem ersten Besuch, spätestens am Tag der Aufnahme, vorzulegen. Hierzu zählen der Nachweis über die ärztliche Untersuchung bzw. Vorsorgeuntersuchung und über den ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern (siehe Anmeldeheft). Die Belehrung und Kenntnisnahme zum Infektionsschutzgesetz (§ 34 IfSG) bestätigen die Personensorgeberechtigten durch ihre eigenhändige Unterschrift.

 

  1. Die Personensorgeberechtigten müssen für die Eingewöhnungsphase des Kindes/ der Kinder ausreichend Zeit, mindestens 2 Wochen, einplanen. (Nähere Informationen siehe „Eingewöhnungsmodell“.)

 

  1. Einen Anspruch auf Kleinkindbetreuung (U3) und/oder Ganztagesbetreuung (GT) haben Personensorgeberechtigte, bei deren Kind/Kindern die dringliche Notwendigkeit der Nutzung geboten und mit entsprechenden Nachweisen halbjährlich zu belegen ist:

 

    1. Personen in der Ausbildung, Umschulung und Studium,

 

    1. Personensorgeberechtigte mit einem Pflegefall im Haushalt, in dem das/die zu betreuende/n Kind/Kinder (mit Hauptwohnsitz) leben,

 

    1. Berufstätige Alleinerziehende, personensorgeberechtigte Elternpaare, die berufstätig sind und gemeinsam einen Beschäftigungsumfang von mindestens 150 % haben.

 

  1. Die Personensorgeberechtigte/n verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummer unverzüglich der Leitung mitzuteilen, um bei plötzlichen Notfällen erreichbar zu sein.

 

 

§ 6

Abmeldung und Beendigung des

 Nutzungsverhältnisses

 

  1. Das Kita - Jahr endet mit dem letzten Tag der Sommerferien der Einrichtungen.

 

  1. Beim Übergang in die Grundschule endet das Nutzungsverhältnis am 31.07. des jeweiligen Kita - Jahres.

 

  1. Unterjährige Beendigungen des Nutzungsverhältnisses sind mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende bei der jeweiligen  Einrichtungsleitung durch die Personensorgeberechtigten schriftlich vorzulegen.

 

  1. Kinder, die länger als vier Wochen ununterbrochen unentschuldigt Fehlen, können mit sofortiger Wirkung von der jeweiligen Kindertagesstätte bzw. den Kindertagesstätten der Gemeinde ausgeschlossen werden. Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats des Ausschlusses.

 

  1. Kommt der Gebührenschuldner  (Personensorgeberechtigte) mit der Entrichtung der festgesetzten Gebühren für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten in Verzug und entrichtet er die geschuldeten Gebühren trotz einer ausgesprochenen Aufforderung nicht, wird das Nutzungsverhältnis beendet.

 

  1. Personensorgeberechtigte, für die aufgrund ihrer Familien- und Einkommensverhältnisse die Zahlung der Elternbeiträge eine zu starke finanzielle Belastung bedeutet, können im Rahmen des Sozialgesetzbuches oder des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) beim Sozial- und Jugendamt die Übernahme der Gebühren beantragen.

 

 

§7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren (Elternbeiträgen) für die Nutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Althengstett in der Fassung vom 23.10.2023 "Elternbeitragssatzung – Kindertagesstätten”

außer Kraft.

 

 

Althengstett, 22. November 2024

 

 

 

 

Rüdiger Klahm

Bürgermeister

Hinweis:

 

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind.

 

Definition Personensorgeberechtigte*

Personensorgeberechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII Personen, denen nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. Die Personensorge ist Teil der elterlichen Sorge. Sie ist in § 1626 Abs. 1 BGB definiert. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 Personensorgeberechtigt können auch sein:

ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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